Beschwerdeauflage Ortsplanung
In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 des kant. Raumplanungsgesetzes (KRG) findet die Beschwerdeauflage für die von der Gemeindeversammlung am 5. September 2024 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung statt.
Gegenstand: Teilrevision «Rhätische Bahn Miniatur»
Auflageakten:
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000, «Rhätische Bahn Miniatur»
Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan
Grundlagen:
Planungs- und Mitwirkungsbericht
Auflagefrist: 21.11. 2024 bis am 21.12.2024 (30 Tage)
Auflageort: Gemeindekanzlei während den Kanzleistunden.
Planungsbeschwerden:
Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht dazu legitimiert sind, können gegen die Ortsplanung innert der Auflagefrist (30 Tage) bei der Regierung schriftlich Planungsbeschwerde erheben.
Umweltorganisationen:
Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d.h. sie melden ihre Beteiligung am Verfahren innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung an und reichen danach gegebenenfalls eine Stellungnahme ein.